Massaker von Chodschali anerkennen und aufarbeiten

Katrin Werner, MdB

„Das Massaker von Chodschali ist als schweres Kriegsverbrechen zu bewerten,“ konstatieren die beiden Abgeordneten des Menschenrechtsausschusses der Fraktion DIE LINKE, Katrin Werner und Annette Groth, zum 20. Jahresgedenktag des Massakers vom 26. Februar 1992. Laut Human Rigths Watch und dem russischen Menschenrechtszentrum Memorial handelte es sich um das größte Massaker im damaligen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan um die Region Berg-Karabach. Über 600 aserbaidschanische und muslimische Zivilistinnen und Zivilisten, darunter zahlreiche Kriegsflüchtlinge, Kranke, Alte, Frauen und Kinder, wurden von den armenischen Streitkräften erbarmungslos niedergemetzelt.

Katrin Werner: „Das Massaker von Chodschali bildete den traurigen und grausamen Höhepunkt in der langen konfliktreichen Geschichte zwischen Armenien und Aserbaidschan. Meine aufrichtige Anteilnahme gilt den Opfern des Massakers und ihren Familien und Hinterbliebenen. Es kann keine Rechtfertigung für die massenhafte Tötung von friedlichen Zivilistinnen und Zivilisten geben. Armenien hat mit seiner Kriegsführung massiv gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht verstoßen und damit ein schweres Kriegsverbrechen begangen. Das Massaker darf nicht länger geleugnet oder bagatellisiert werden, es ist eine historische Tatsache. Erst durch die Anerkennung von Schuld können Wunden verheilen und wird Versöhnung möglich.“

Annette Groth: „Es reicht nicht aus, ein Verbrechen nur beim Namen zu nennen. Es muss vor allem darum gehen, Konsequenzen zu ziehen, damit sich dergleichen hoffentlich niemals wiederholt. Die Opfer müssen geschützt und die Täter bestraft werden. Es ist menschenverachtender Zynismus, wenn sich ehemalige Milizionäre noch heute ungestraft öffentlich damit brüsten, wie viele aserbaidschanische Musliminnen und Muslime sie in Chodschali abgeschlachtet haben. Es ist daher richtig, dass der deutsche Strafrechtsparagraf 189 die Verunglimpfung des Ansehens der Opfer von Massenverbrechen verbietet. Verbrechensleugnung ist immer ein Teil des Verbrechens und darf nicht ungesühnt bleiben.“